Ombudsmann
Rechtsanwalt Jan Olaf Leisner
RA Jan Olaf Leisner, Leisner Rechtsanwälte, Widenmayerstraße 32, 80538 München, Tel. 089-550698-315, Fax 089-550698-319, leisner@leisnernet.com.
- Jan Olaf Leisner, geboren 1966 in Herford in Westfalen, ist seit mehr als zehn Jahren vorwiegend auf dem Gebiet des Steuer- und Steuerstrafrechts sowie des Wirtschaftsstrafrechts tätig. Im Jahr 2003 gründete Herr Leisner eine eigene Kanzlei, die mittlerweile Standorte in München, Hamburg, Zürich und Palma de Mallorca unterhält.
- Zu seinen Aufgaben gehört neben der Verteidigung und Vertretung von Einzelpersonen auch die Präventiv- und Krisenbetreuung von Unternehmen und die Beratung von großen Anwalts- und Steuerkanzleien sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
- Herr Leisner ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt mit seiner Familie in München.
Der Ombudsmann
- nimmt Hinweise von Mitarbeitern des MAN Konzerns auf Gesetzesverstöße von MAN Konzernmitarbeitern oder MAN Konzerngesellschaften entgegen. Die Hinweise können gegenüber dem Ombudsmann nicht anonym gemacht werden, werden aber auf Wunsch des Hinweisgebers ohne dessen Nennung weitergeleitet;
- hat nicht die Funktion einer Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz;
- prüft den Hinweis zunächst auf Plausibilität („Erstprüfung“) und wertet plausible Hinweise sorgfältig aus („Zweitprüfung“) bevor er über deren weitere Behandlung entscheidet, wobei er bei der Zweitprüfung unter anderem die Glaubhaftigkeit des Hinweises, die Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers, Art und Schwere des Gesetzesverstoßes und Auswirkungen auf andere Personen berücksichtigt. Im Rahmen der Zweitprüfung soll der Ombudsmann ein persönliches Gespräch mit dem Hinweisgeber führen;
- leitet Hinweise, die sich in der Zweitprüfung bestätigt haben an den Compliance Board der MAN SE weiter und / oder nach seinem Ermessen auch an den Vorstandsvorsitzenden der MAN SE oder an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates der MAN SE; informiert den Hinweisgeber nach Abschluss seiner Prüfungen darüber, ob er den Hinweis an die internen Stellen des MAN Konzerns weiterleitet und informiert den Hinweisgeber außerdem zu gegebener Zeit darüber, wie und mit welchem Ergebnis die internen Stellen den Hinweis weiterverfolgt haben, wobei er die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen bei einer solchen Information an den Hinweisgeber stets berücksichtigt;
- nennt bei der Weitergabe von Hinweisen den Hinweisgeber nur dann, wenn dieser sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat;
- wahrt Verschwiegenheit gegenüber Dritten, auch nach Beendigung seiner Bestellung zum Ombudsmann und auch gegenüber staatlichen Stellen, sofern er dadurch nicht gegen gesetzliche Verpflichtungen verstößt.

